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Umsatzsteuer im Reihengeschäft: Keine Steuerbefreiung für U2?

Ziehen wir das Fazit mal so: Jetzt herrscht wenigstens Klarheit.

Worum ging es? Um ein Reihengeschäft mit drei Beteiligten (U1, U2, U3), die alle über ein Umsatzsteuerlager verfügen. Dabei transportierte der letzte Abnehmer (U3) das Produkt in sein Umsatzsteuerlager. Die Frage war, ob U2, bei dem das Produkt vorher ruhte, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 UStG in Anspruch nehmen konnte.

Die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen, abgestimmt mit den obersten Finanzbehörden der Länder, lautet: Nein, kann er nicht.

Die Begründung, im ministeriellen, unwesentlich gekürzten Wortlaut*:

Nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 UStG ist die Lieferung eines der in Anlage 1 zum UStG fallenden Gegenstands an einen Unternehmer für sein Unternehmen steuerfrei, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird (erste Alternative) oder sich in einem Umsatzlager befindet (zweite Alternative).

Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei einem Reihengeschäft mit drei beteiligten Unternehmen U1, U2, U3, in dem der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird, in ein Umsatzsteuerlager, ist die Warenbewegung nach Abschnitt 3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE der Lieferbeziehung U2 - U3 zuzuordnen. Im Rahmen dieser Lieferung gelangt der Liefergegenstand in ein Umsatzsteuerlager, so dass - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 erste Alternative UStG erfüllt ist.

Jetzt geht's zur eigentlichen Sache:

In diesem Reihengeschäft ist folglich die Lieferung von U1 an U2 eine so genannte ruhende Lieferung, innerhalb derer der Liefergegenstand nicht in das Umsatzsteuerlager gelangen kann, so dass der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 erste Alternative UStG für diese Lieferung nicht erfüllt sein kann.

Und weiter:

Da die Lieferung von U1 an U2 auch nicht im Zusammenhang mit einem in einem Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenstand erfolgt, ist für diese ruhende Lieferung auch nicht die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 zweite Alternative UStG erfüllt.

Indes (wieder leicht verkürzter Original-Wortlaut):

Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei einem Reihengeschäft mit drei beteiligten Unternehmen U1, U2, U3 in ein Umsatzsteuerlager, indem der Liefergegenstand durch den erste Lieferer unmittelbar an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird, ist die Warenbewegung nach Abschnitt 3.14 Abs. 8 Satz 1 UStAE der Lieferbeziehung U1 - U2 zuzuordnen.

Im Rahmen dieser Lieferung von U1 an U2 gelangt der Liefergegenstand in ein Umsatzsteuerlager, so dass - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Satz1 Buchstabe a Satz1 erste Alternative UStG erfüllt ist.

In diesem Fall ist die ruhende Lieferung (U2 - U3) dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes endet ((also im Umsatzsteuerlager, § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

Diese ruhende Lieferung bezieht sich somit auf einen Gegenstand, der sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, so dass hier de Voraussetzung nach § 4 Nr, 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 zweite Alternative UStG erfüllt ist und die ruhende Lieferung nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei sein könnte.

*) Das an den AFM+E Außenhandelsverband für Mineralöl und Energie e.V., Berlin, gerichtete Schreiben des Ministeriums kann im FPE-Office abgerufen werden.

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