Wer was muss und wer was darf

See-Umweltverhaltensverordnung – ein Begriff wie eine Seeschlange. Aber auch das ist nur eine Kurzform des wahren Titels. Ganz korrekt nämlich geht es um die „Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt”.* Auch das genauer.

 

Die SeeUmwVerhV regelt die Einhaltung der Konvention MARPOL Annex VI und der EU-Richtlinie 2012/33/EU in Deutschland.

 

Checkpoints:

  • Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass in Emission Control Areas nur mit für diese Sondergebiete genehmigten Kraftstoffen gefahren wird.
  • Der Schiffsführer hat die Bunkerlieferscheine auf Richtigkeit zu überprüfen.
  • Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass für die Durchfahrt des Emissionsschutzgebietes ausreichend schwefelarmer Kraftstoff an Bord ist.
  • Die Wasserschutzpolizei kann zur Überwachung der Vorschriften Proben ziehen.
  • Der Lieferant des Schiffsreibstoffs ist verpflichtet, während der Bunkerung Proben zu ziehen sowie dem Schiffsführer einen Bunkerlieferschein und eine Probe auszuhändigen.
  • Der Lieferant muss eine Kopie des Lieferscheins drei Jahre lang aufbewahren.
Ihr Ansprechpartner

Im Kapitel EU-Richtlinie hatten wir kurz die Treibstoff-Alternative des emissionsmindernden Verfahrens angesprochen. Dazu noch zwei Adressen:

Über entsprechende „schiffsbezogene technische Maßnahmen” entscheidet die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen zuständig.

*) Siehe dazu auch: Grundlagen Umwelt

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