Wer was muss und wer was darf
See-Umweltverhaltensverordnung – ein Begriff wie eine Seeschlange. Aber auch das ist nur eine Kurzform des wahren Titels. Ganz korrekt nämlich geht es um die „Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt”.* Auch das genauer.
Die SeeUmwVerhV regelt die Einhaltung der Konvention MARPOL Annex VI und der EU-Richtlinie 2012/33/EU in Deutschland.
Checkpoints:
- Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass in Emission Control Areas nur mit für diese Sondergebiete genehmigten Kraftstoffen gefahren wird.
- Der Schiffsführer hat die Bunkerlieferscheine auf Richtigkeit zu überprüfen.
- Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass für die Durchfahrt des Emissionsschutzgebietes ausreichend schwefelarmer Kraftstoff an Bord ist.
- Die Wasserschutzpolizei kann zur Überwachung der Vorschriften Proben ziehen.
- Der Lieferant des Schiffsreibstoffs ist verpflichtet, während der Bunkerung Proben zu ziehen sowie dem Schiffsführer einen Bunkerlieferschein und eine Probe auszuhändigen.
- Der Lieferant muss eine Kopie des Lieferscheins drei Jahre lang aufbewahren.
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